Halten Sie auch weiterhin sämtliche Festsetzungen von Nachzahlungszinsen offen!

Seit der Niedrigzinsphase werden die Gerichte immer wieder – bisher erfolglos – mit der Frage befasst, ob die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 6 v.H. im Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist.

Für Zeiträume bis 2011 hat der BFH mit Urteil vom 14.4.2015 IX R /14 entschieden, dass der Zinssatz verfassungsgemäß ist.

Jüngst hat das FG Münster in seiner Entscheidung vom 17.8.2017 10 K 2472/16 entschieden, dass der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsmäßig zulässige Typisierung nicht überschritten hat.

Die Entscheidung des FG Münster betrifft die Streitjahre 2012 – 2015.

Gegen die Entscheidung des FG Münster ist mittlerweile eine Revision beim BFH anhängig, AZ BFH III R 25/17.

Aus diesem Grunde sollten Sie nun gegen sämtliche Festsetzungen von Nachzahlungszinsen – im Hinblick auf das vorstehend erwähnte Revisionsverfahren – Einspruch einlegen.