Betreuen Sie auch Mandanten, die neben dem Betrieb eines e.K. oder einem Mitunternehmeranteil an einer OHG bzw. einer KG einen „Verlustvortrag geerbt haben“?

Es ist in der Praxis immer wieder ein großes Ärgernis, dass Verlustvorträge nach § 10d EStG aufgrund der Entscheidung des GrS 2/04, BStBl 2008 II, 608 dem Grunde nach – nahezu immer – verloren gehen.

Diese Situation muss bei einem geerbten Betrieb eines e.K. oder einen Mitunternehmeranteil an einer OHG bzw. einer KG nicht hingenommen werden.

In dieser Situation bestehen Gestaltungswege, die eine Nutzung des Verlustvortrags ermöglichen.

Sollten Sie hier einen Gestaltungsweg suchen, so wenden Sie sich einfach an unsere PartGmbB.

Wir werden Ihnen gerne bei der Lösung der Problematik – inklusive der Begleitung bei der Erstellung der erforderlichen vertraglichen Gestaltungen – zur Seite stehen.

Auf einen Umstand möchten wir jedoch vorweg hinweisen: Eine erfolgreiche Gestaltung setzt schnelles Handeln voraus; zögerliches Handeln ist nicht zielführend.