Grundsatzrevision zur Bewertung einer Entnahme der Abwärme aus einem Blockheizkraftwerk

Die private Nutzung der bei der Stromerzeugung durch ein stromgeführtes Blockheizkraftwerk anfallenden Abwärme ist eine Privatentnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.

Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen.

Dieser Bestimmt sich nach Auffassung des FG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 9.5.2017 5 K 841/16 nach dem Preis, den der Steuerpflichtige Dritten für die Nutzung der Abwärme in Rechnung stellt.

Die durch das FA geforderte Bewertung mit dem deutlich höheren, bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis auf der Basis der jährlichen Veröffentlichung des BMWi hat das FG abgelehnt.

Im Hinblick auf die beim BFH anhängige Revision (AZ BFH IV R 9/17) sollten einschlägige Fallgestaltungen offen gehalten werden.