Die private Nutzung der bei der Stromerzeugung durch ein stromgeführtes Blockheizkraftwerk anfallenden Abwärme ist eine Privatentnahme i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG. Die Entnahme ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen. Dieser Bestimmt sich nach Auffassung des FG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 9.5.2017 5 K […]